Wissenswertes
Die hier auf dieser Seite dargestellten Fragen und Antworten, mein Merkblatt und einige Links und Downloads können Ihnen das Leben erheblich erleichtern, wenn Ihr Fahrzeug durch Fremdeinwirkung beschädigt wurde.
Merkblatt für die Unfallgeschädigten
Zusätzlich zu den Fragen und Antworten auf deser Seite stelle ich Ihnen gerne mein Merkblatt für die Unfallgeschädigten zur Verfügung:
Damit Sie von Anfang an auf der sicheren Seite sind, drucken Sie sich mein Merkblatt aus und legen es sich ins Fahrzeug. Damit können Sie sich noch an der Unfallstelle alle notwendigen Daten notieren und sich den Schadenhergang von Unfallverursacher quittieren lassen.

Gerne informieren wir Sie zu allem, was unserer langjährigen Gutachter-Erfahrung nach wissenswert ist.
Darf ich einen Gutachter beauftragen?
Sie sind grundsätzlich berechtigt, sich an einen kompetenten Sachverständigen Ihres Vertrauens zu wenden, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug durch Fremdeinwirkung und für Sie unverschuldet entstanden ist. Die entstehenden Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Sie gelten als Teil des Schadens.
Soll ich auf das Angebot der gegnerischen Versicherung eingehen, einen von ihr beauftragten Gutachter meinen Schaden bewerten zu lassen?
Nein! Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird der Gutachter der Gegenpartei bei nicht eindeutiger Sachlage zu Ihrem Nachteil entscheiden. Daher sollten Sie gut überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.
Gibt es Ausnahmen von der Regelung, dass bei unverschuldetem Schaden ein Kfz-Sachverständiger beauftragt werden darf und die Kosten übernommen werden?
Wenn Ihr Fahrzeug nur einen sogenannten “Bagatellschaden” davongetragen hat, wird die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen nur in Höhe eines Kostenvoranschlages übernehmen. Um einen solchen Bagatellschaden handelt es sich, wenn die geschätzten Reparaturkosten unterhalb eines schon durch einen Laien zu taxierenden Grenzwert von ca. 700 Euro liegen.
Wenn Sie also unsicher sind, ob der vorliegende Schaden hoch genug ist, bitten Sie mich gerne unverbindlich um eine Einschätzung. Ich erledige das gerne für Sie.
Wann brauche ich überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?
In folgenden Situationen sollten Sie den Rat eines Fachmanns suchen:
- Schadenfeststellung nach einem Verkehrsunfall
- Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
- Reparaturbestätigung
- Beratung beim Gebrauchtwagenkauf
- Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
Mit uns als Profis an Ihrer Seite sind Sie immer gut beraten.
Wieso kann ich nicht einfach den Kostenvoranschlag meiner Kfz-Werkstatt verwenden, um die Höhe des Schadens anzugeben?
Wenn Sie in strittigen Fällen einen Schadensanspruch durchsetzen müssen, brauchen Sie eine Beweissicherung. Ein Kostenvoranschlag kann diese oft nicht liefern und gilt darum juristisch auch nicht als beweissichernd.
Nachbesichtigung
Wenn der Unfallgegner einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht hat, kann dies seine Versicherung teuer zu stehen kommen. Viele Versicherungen bemühen sich deshalb, ein “Recht auf Nachbesichtigung” durch einen eigenen Gutachter geltend zu machen – es könnte ja sein, dass dessen Beurteilung eher zu Gunsten der gegnerischen Versicherung ausfällt.
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Kann die gegnerische Versicherung auf eine Nachbesichtigung bestehen?
Nein! Der gegnerischen Versicherung steht kein Recht auf Nachbesichtigung zu. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Der Geschädigte eines Unfalls darf sich grundsätzlich auf diejenige Beurteil verlassen, welches ein Gutachte erstellt hat, der von ihm selbst beauftragt wurde. Somit kann der Geschädigte sich auch in der Kalkulation seines Schadens nach diesem Urteil richten. Desgleichen wird sich auch ein Gericht bei der Schätzung des Reparaturschadens auf das Gutachten Ihres Sachverständigen berufen (§ 287 I ZPO).
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn das erstellte Gutachten erhebliche Mängel aufweist, die auch Sie als Geschädigter auf einen Blick erkennen können.
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Sollte ich mich dennoch auf einen Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung einlassen?
In aller Regel besteht dazu kein Grund. Die gegnerische Versicherung ist verpflichtet, sich in ihrer Entschädigung nach dem Gutachten Ihres Experten zu richten.
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Was tun, wenn schon ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten vorliegt?
Hat zunächst die gegnerische Versicherung ein Gutachten erstellen lassen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, ebenfalls durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens und Ihrer Wahl ein eigenes Gutachten einzuholen. Die dadurch entstandenen Kosten sind im Falle der Haftung Ihres Unfallgegners uneingeschränkt von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
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Was mache ich, wenn es dennoch zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt?
Nichts. Sollte es wider Erwarten zu Komplikationen kommen, wird meine Rechtsabteilung sich auf Wunsch umgehend und kompetent darum kümmern. Die entstandenen Kosten muss die gegnerische Versicherung zusätzlich zu der Reparatur Ihres Schadens und meinem Honorar übernehmen.
Links & Downloads
Unfallskizze selber anfertigen:
www.motor-talk.de/unfallskizze
ADAC Kfz-Kaufvertrag
www.adac.de/…
Bußgeld-Info
www.bussgeld-info.de
Feinstaub-Plakette
www.feinstaubplakette.de
Family & Friends: Selbständige und Unternehmer in meiner Familie


Harald H. Radke, mein Vater
Rechtsanwalt in Köln-Bocklemünd mit den Schwerpunkten Strafrecht, Verkehrsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht.
Rechtsanwaltskanzlei Radke
Harald H. Radke
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50829 Köln-Bocklemünd
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Sonja P. Radke, meine Schwester
Werbeagentur für kleine und mittelständische Unternehmen im Raum Köln und Rhein-Erft-Kreis. Schwerpunkte: Website-Konzeption, Webdesign, Marketingberatung, Text & Fotos.
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René Hegel, Lebensgefährte von Sonja P. Radke
Fachbetrieb für Solaranlagen und Solare Speichersysteme im Großraum Köln & Umgebung. Schwerpunkte: Planung, Installation und Wartung.
Solarenergie Netzwerk
René Hegel
Dr.-Gottfried-Cremer-Allee 12
50226 Frechen
Telefon: 02234 4308155
E-Mail: info@solarenergie-netzwerk.de